Häusliches Arbeitszimmer: Neuregelung ab 2007 verfassungswidrig (BVerfG)
Von Swisttal | 29.Juli 2010
29.07.2010 | Rechtsprechung
Die mit dem Steueränderungsgesetz 2007 weiter eingeschränkte steuerliche Abzugsmöglichkeit für das häusliche Arbeitszimmer ist grundgesetzwidrig. Das entschied das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 6. Juli 2010. Lesen Sie hier die Pressemitteilung des BVerfG. Eine Kommentierung hierzu finden Sie in Kürze auf dieser Seite.
Mit dem Jahressteuergesetz 1996 wurde in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzte häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten erstmals eingeschränkt. Eine Ausnahme vom grundsätzlich geregelten Verbot des Abzugs solcher Aufwendungen galt danach dann, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten betrug oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Eine unbeschränkte Abzugsmöglichkeit war darüber hinaus nur noch zugelassen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildete. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 7. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 297) die Verfassungsmäßigkeit dieser Einschränkung bejaht.
Änderungen durch das Steueränderungsgesetz 2007 verfassungswidrig
Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wurde die Abzugsmöglichkeit weiter eingeschränkt. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG erlaubt den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nur noch, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Der Kläger des Ausgangsverfahrens, der beruflich als Hauptschullehrer tätig ist, nutzte täglich für zwei Stunden ein ausschließlich beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer. Die von ihm beantragte Zuweisung eines Arbeitsplatzes in der Schule zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts war vom Schulträger abgelehnt worden. Das Finanzamt ließ die vom Kläger in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 geltend gemachten Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer unberücksichtigt. Die deswegen vor dem Finanzgericht erhobene Klage führte zur Vorlage des Finanzgerichts.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit einer Mehrheit von 5:3 Stimmen entschieden, dass die Neuregelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, soweit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, rückwirkend auf den 1. Januar 2007 durch Neufassung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Vorschrift im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen.
(BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2010, 2 BvL 13/09)
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt vom Einkommensteuergesetzgeber eine an der finanziellen Leistungsfähigkeit ausgerichtete hinreichend folgerichtige Ausgestaltung seiner Belastungsentscheidungen. Die für die Lastengleichheit im Einkommensteuerrecht maßgebliche finanzielle Leistungsfähigkeit bemisst sich unter anderem nach dem objektiven Nettoprinzip. Danach sind betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten von der Bemessungsgrundlage abziehbar. Benachteiligende Ausnahmen von dieser Belastungsgrundentscheidung des Einkommensteuergesetzgebers bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, um den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes zu genügen. Daran fehlt es hier. Die im Gesetzgebungsverfahren angeführten fiskalischen Gründe sind nicht geeignet, die Neuregelung vor dem allgemeinen Gleichheitssatz zu rechtfertigen. Das Ziel der Einnahmenvermehrung stellt für sich genommen keinen hinreichenden sachlichen Grund für Ausnahmen von einer folgerichtigen Ausgestaltung einkommensteuerrechtlicher Belastungsentscheidungen dar. Denn dem Ziel der Einnahmenvermehrung dient jede, auch eine willkürliche steuerliche Mehrbelastung. Darüber hinaus verfehlt die Neuregelung das Gebot einer hinreichend realitätsgerechten Typisierung, soweit Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Denn der Mangel eines alternativen Arbeitsplatzes, der sich durch die Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers ohne weiteres nachweisen lässt, liefert eine leicht nachprüfbare Tatsachenbasis für die Feststellung der tatsächlich betrieblichen oder beruflichen Nutzung und damit die Möglichkeit einer typisierenden Abgrenzung von Erwerbs- und Privatsphäre. Dagegen ist die Ermittlung und Bestimmung der nach der Neuregelung vom Abzugsverbot ausgenommenen Kosten eines Arbeitszimmers, das den „qualitativen“ „Mittelpunkt“ der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet, offenkundig aufwendig und streitanfällig. Gemessen an den Zielen des Gesetzes – Vereinfachung, Streitvermeidung und Gleichmäßigkeit der Besteuerung – wird das Abzugsverbot, soweit es die Fallgruppe „kein anderes Arbeitszimmer“ betrifft, den Anforderungen einer realitätsgerechten Typisierung daher nicht gerecht.
In Erweiterung der verfassungsrechtlichen Prüfung hat das Bundesverfassungsgericht jedoch entschieden, dass die Ausdehnung des Abzugsverbotes nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, soweit davon nunmehr auch Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfasst sind, das zu mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird. Der Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers ist allenfalls ein schwaches Indiz für dessen Notwendigkeit, wenn dem Steuerpflichtigen von seinem Arbeitgeber ein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird. Es fehlt zudem an leicht nachprüfbaren objektiven Anhaltspunkten für die Kontrolle der Angaben des Steuerpflichtigen zum Umfang der zeitlichen Nutzung des Arbeitszimmers.
Bundesverfassungsgericht – Pressestelle – Pressemitteilung Nr. 55/2010 vom 29. Juli 2010 und http://www.haufe.de/Steuern
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Bundespolizeipräsidium korrigiert Werkstättenkonzept
Von Heiko Dammann | 28.Juli 2010
Die mit der Neuorganisation der Bundespolizei getroffene Entscheidung, die Organisation der Werkstätten der Bundespolizei mit einer Zeitschine auf ausschließlich acht regionale Bereichswerkstätten, verteilt über ganz Deutschland zu konzentrieren, war von Anfang eine der meistkritisierten Entscheidungen. Angefangen von den fachkundigen Kolleginnen und Kollegen vor Ort über alle Behördenebenen und aus den Personalvertretungen und Gewerkschaften wurde immer wieder begründete Kritik vorgetragen. Jetzt hat das Bundespolizeipräsidium Potsdam einen korrigierten Konzeptvorschlag erarbeitet. Dieser sieht vor, neben den eingerichteten Bereichswerkstätten auch die bisher nur noch temporär ( auf 5 – 7 Jahre ) angelegten Außenstellen Hünfeld, Deggendorf, Pirna, (nur K ) Swisttal, Frankfurt/Main, Neustadt / Holstein (K,W) und Bad Bramstedt (IKT) wieder personwirtschaftlich einzurichten und damit als ständige, zukunftsfähige Außenstellen aufzustellen. Für den Bundespolizeistandort München läuft ebenfalls eine Prüfung. Weiterlesen »
Themen: Beamte, Neuorganisation, Tarif, Tarifkommission
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Sozialwissenschaftliche Dienste reaktiviert! Positives Signal!
Von Heiko Dammann | 28.Juli 2010
Der Abteilungsleiter Bundespolizei im Bundesministerium des Innern, Franz-Josef Hammerl, hat mit Erlass die Fortschreibung für die Sozialwissenschaftlichen Dienste der Bundespolizei zum 01. August in Kraft gesetzt. Danach richtet das Bundepolizeipräsidium beim Referat 83, Ärztlicher und Sicherheitstechnischer Dienst, einen Sozialwissenschaftlichen Dienst mit fünf Außenstellen ein. Aufgabenschwerpunkte der Außenstellen mit Leiter und drei Mitarbeitern sind Betreuung und Beratung im In- und Ausland, Einsatzunterstützung und daneben Fachbeiträge zu Aus- und Fortbildung. Damit tragen BMI und BPOLP der wachsenden Bedeutung einer qualifizierten Beratung und Betreuung der Kolleginnen und kollegen auch auf dem Hintergrund der Beerlage-Studie Rechnung getragen. Weiterlesen »
Themen: Beamte, Familie, Neuorganisation, Tarif
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Lübecker Drachenboot Festival 2010 – GdP Direktionsgruppe Bundespolizeiakademie gewinnt Pokal
Von Akademie | 16.Juli 2010
Die Direktionsgruppe Bundespolizeiakademie hat am 10. Juli 2010 mit einer Mannschaft am “Lübecker Drachenboot Festival 2010” auf dem Kanal in Lübeck, Kanalstraße, Höhe “Riverboat”, sehr erfolgreich teilgenommen und einen Pokal gewonnen. Leider hat es nicht zum Einzug in das Finale gereicht. Bei tropischen Temperaturen haben unsere “Sternpaddler” bei der ersten Teilnahme der GdP DG Bundespolizeiakademie für einen Achtungserfolg gesorgt.
Themen: Aktivitäten, Allgemein, Familie, Gruppen, Sport
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VGH Baden-Württemberg: Personalrat darf Dienstpläne ablehnen, wenn Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefährdet
Von Heiko Dammann | 13.Juli 2010
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 02. Juli 2010 (Az.: PB 15 S 820/10) die Mitbestimmungsrechte der Mitarbeitervertretung in der Bundespolizei in Arbeitszeitfragen deutlich gestärkt.
Zuvor hatte das Bundespolizeipräsidium Potsdam die Direktion Stuttgart angewiesen, einen seit 16 Jahren bewährten und von der weit überwiegenden Mehrheit der Mitarbeiter getragenen Dienstplan abzuschaffen und neue Rahmendienstpläne einzuführen. Als der Personalrat sich dem mit Verweis auf die schlechtere Vereinbarkeit von Familie und Beruf widersetzte, ordnete das Bundespolizeipräsidium an, das Mitbestimmungsverfahren abzubrechen, weil es die Argumente der Mitarbeitervertretung für unbeachtlich hielt. Weiterlesen »
Themen: Beamte, Familie, Recht, Tarif
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Von admin | 12.Juli 2010
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Offener Brief an die Abgeordneten des Deutschen Bundestages zu den geplanten Einsparungen und deren Auswirkungen auf die Sicherheitsbehörden des Bundes
Von Heiko Dammann | 8.Juli 2010
Die Gewerkschaften und Verbande in den Sicherheitsbehörden des Bundes haben in einem gemeinsamen offenen Brief an alle Abgeordneten des Deutschen Bundestages vor den verheerenden Folgen der Sparbeschlüsse der Bundesregierung auf die Innere und die Äüßere Sicherheit gewarnt.
Offener Brief an die Abgeordneten des Deutschen Bundestages zu den geplanten Einsparungen und deren Auswirkungen auf die Sicherheitsbehörden des Bundes:
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Sehr verehrte Frau Abgeordnete,
sehr geehrter Herr Abgeordneter,
wir vertreten die Beschäftigten bei den Behörden des Bundes mit Sicherheitsaufgaben.
Mit weit mehr als 300.000 Menschen organisieren wir neben einer großen Anzahl von Beamtinnen und beamten des Bundes bei Bundespolizei, Zoll, Bundeskriminalamt, Bundesamt für Verfassungsschutz, Bundesnachrichtendienst und Bundesverwaltung Soldatinnen und Soldaten. Weiterlesen »
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Von admin | 7.Juli 2010
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Deutscher Bundestag: Expertenanhörung 05.07.2010
Von Swisttal | 6.Juli 2010
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
die nachfolgenden Informationen übersende ich Euch mit der Bitte um Kenntnisnahme. Von Interesse sind … (weiterlesen im PDF-Dokument)
Themen: Politik
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Erfolg der GdP!
Von Akademie | 25.Juni 2010
Die seit Monaten von den GdP-geführten Personalräten bei der Bundespolizeiakademie in Lübeck geforderte Entlastung des Küchenpersonals hat endlich Erfolg.
Zum nächstmöglichen Zeitpunkt sind mehere Fuktionen “Küchenhilfskraft” mit Tarifbeschäftigten befristet zur Vertretung von abwesenden Beschäftigten zu besetzen.
Mehr Informationen über die Arbeitsagentur Lübeck.
>>>> Link zur Stellenausschreibung
Themen: Neuorganisation, Tarif
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