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    Wählbarkeit und Wahlberechtigung

    Von Neustrelitz | 6.August 2010

    In der Zeitschrift “Der Personalrat” Ausgabe 6/2010 ist ein Artikel zum Personalvertretungsrecht. Hier geht es um das Wahlrecht zum Personalrat, konkret bei der Bundeswehr. Schon die Einleitung zum Artikel (Zitat des BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2009 – 6 P 16.08 -) haben mich den Vergleich herstellen lassen zu unseren Kollegen im Bereich der Bundespolizei, welche gemäß § 4 Absatz 3 TVöD zur Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) mit Personalgestellungsvertrag gestellt wurden. Den Kollegen bei der Bundeswehr wurde auf Grund höchstrichterlicher Entscheidung ein Wahlrecht und die Wählbarkeit bei ihrer Bundeswehrdienststelle eingeräumt aber auch in der Beschäftigungsstelle wohin sie gestellt wurden.

    Die Kolleginnen und Kollegen der Bundespolizei, die mit Personalgestellungsvertrag zur BImA gestellt wurden hatten nur das Wahlrecht und die Wählbarkeit bei der Bundespolizei für den Zeitraum der Personalratswahlen 2009. Die dann betroffenen neugewählten Mitglieder (seit Ende 2007 zur BImA gestellt) in den Personalräten, haben auf der Grundlage eines Erlasses aus dem BMI (AZ B I 3 – M 633 100/88 vom 14.12.2007) nur noch für die derzeitige Wahlperiode ein Mandat. Dieser Erlass (auch Zwehl-Erlass genannt) schließt in der Ziffer 6 die Wählbarkeit und Wahlberechtigung zukünftig aus.

    Da es nun aber ein Urteil des BVerwG gibt, wo es nach meiner Lesart um die gleiche Ausgangslage geht, Bundesbehörde Bundeswehr stellt Kollegen in ein Firmenkonsortium der Bundeswehr wie bei der Behörde Bundespolizei stellt Kollegen zur BImA, ist es an der Zeit sich für die Abschaffung des Zwehl Erlasses einzusetzen.

    Heute nun die Antwort nach der rechtlichen Prüfung.

    Die Personlagestellung ist in § 4 Abs. 3 TVöD/TV-L definiert. Danach ist Personalgestellung die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten, unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Die Personalgestellung wird als Instrument dann eingesetzt, wenn Aufgaben des Beschäftigten zu einem Dritten verlagert werden. Der Arbeitgeber kann dann auch verlangen, dass der/die Arbeitnehmer/in die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung bei dem Dritten erbringt. Vor allem, wenn Verwaltungsaufgaben privatisiert werden, wird von der Personalgestellung Gebrauch gemacht. Für den Arbeitnehmer bedeutet dieses Instrument, dass er zwar bei einem anderen Betrieb arbeitet, der Dienstherr aber immer noch der gleiche ist.

    Gem. Ziff. 6 des mir vorliegenden Erlasses bestehen für die Dauer der Personalgestellung sowohl Zuständigkeiten bei der Personalvertretung der Dienststelle, als auch der jeweils zuständigen Personalvertretung der BA. So ist insbesondere in Angelegenheiten, die das Grundverhältnis zur bisherigen Dienststelle betreffen, weiterhin der Personalrat der bisherigen Dienststelle zuständig.

    Weil dies so ist, kann es auch nur folgerichtig sein, dass die betroffenen Beschäftigten auch die Berechtigung zur Wahl des Personalrats der Dienststelle besitzen, die die Beschäftigten hinsichtlich der Rechte und Pflichten, die das Grundverhältnis betreffen, betreut. Das Grundverhältnis umfasst, so das BMI, die mitbestimmungspflichtigen Tatbestände

    Eingruppierung, Stufenzuordnung, Entgeltzahlung und die Gewährung von Teilzeit oder Sonderurlaub.

    Ferner nehmen die Beschäftigten auch weiterhin an der Leistungsbezahlung nach den Regelungen der Stammdienststelle teil.

    Das alles sind mitbestimmungspflichtige Tatbestände für den Personalrat der bisherigen Dienststelle, wobei

    Fragen der Arbeitszeit, des Arbeitsschutzes und der Gewährung von Erholungsurlaub durch die aufnehmende Dienststelle der BA – unter Beteiligung des dortigen Personalrats – geregelt werden.

    Nach alledem gelange ich zu dem Schluss, dass die betroffenen Beschäftigten für beide Personalvertretungen wahlberechtigt sind, jedoch für den Personalrat der aufnehmenden Dienststelle nur dann wählbar sind, wenn sie länger als drei Monate bei der Dienststelle der BA beschäftigt sind.

    Das formale Verfahren zur Abänderung des BMI-Erlasses müsste über den Bezirk Bundespolizei der GdP erfolgen.


    Themen: Politik, Tarif, Tarifkommission

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